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! Die Massnahmen, welche die Behörde vom Arbeitgeber zum Gesundheitsschutz verlangt, müssen im Hinblick auf ihre baulichen und organisatorischen Auswirkungen verhältnismässig sein.
Rechtsgrundlagen
SR 822.111 - Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)
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