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Das Arbeitsgesetz hat zum Ziel, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die mit dem Arbeitsplatz verbunden sind, zu schützen. Einerseits enthält es Vorschriften über den allgemeinen Gesundheitsschutz, anderseits Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeiten.

Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes

Das Arbeitsgesetz besteht aus zwei Teilen:

  • Gesundheitsschutz (Art. 6, 35 und 36a ArG sowie unter anderem ArGV 3)

  • Arbeits- und Ruhezeiten

Grundsatz

Der Arbeitgeber muss alle Anordnungen erteilen und alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit zu wahren und zu verbessern. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass:

a. ergonomisch und hygienisch gute Arbeitsbedingungen herrschen;

b. die Gesundheit nicht durch physikalische, chemische und biologische Einflüsse beeinträchtigt wird;

c. eine übermässig starke oder allzu einseitige Beanspruchung vermieden wird;

d. die Arbeit geeignet organisiert wird.

! Die Massnahmen, welche die Behörde vom Arbeitgeber zum Gesundheitsschutz verlangt, müssen im Hinblick auf ihre baulichen und organisatorischen Auswirkungen verhältnismässig sein.

Rechtsgrundlagen

SR 822.11 - Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)

SR 822.111 - Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)

SR 822.113 - Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsschutz, ArGV 3)

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