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In der Buchhaltung eines großen Unternehmens wird meistens das Anlagevermögen abgeschrieben. Diesen Vorgang bezeichnet man steuerrechtlich auch als Absetzung für Abnutzung (AfA).

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Das Anlagevermögen lässt sich in abnutzbares Anlagevermögen und nicht abnutzbares Anlagevermögen einteilen. Zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen gehören zum Beispiel Grundstücke. Diese verlieren ja theoretisch nicht ihren Wert, nur weil Zeit vergeht. Dagegen sind Maschinen abnutzbar – mit jedem Jahr, in dem sie im Einsatz sind, verlieren sie an Wert, zum Beispiel durch Verschleiß, Gebrauch oder auch durch technische Änderungen. Sie gehören also zum abnutzbaren Anlagevermögen.

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