Zum Ende der Metadaten springen
Zum Anfang der Metadaten

You are viewing an old version of this content. View the current version.

Unterschiede anzeigen View Version History

Version 1 Aktuelle »

Abschreibung – Definition und Grundlagen

Abschreibungen bezeichnen im externen Rechnungswesen planmäßige und außerplanmäßige Wertminderungen von Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens.

In der Buchhaltung eines großen Unternehmens wird meistens das Anlagevermögen abgeschrieben. Diesen Vorgang bezeichnet man steuerrechtlich auch als Absetzung für Abnutzung (AfA).

Das Anlagevermögen lässt sich in abnutzbares Anlagevermögen und nicht abnutzbares Anlagevermögen einteilen. Zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen gehören zum Beispiel Grundstücke. Diese verlieren ja theoretisch nicht ihren Wert, nur weil Zeit vergeht. Dagegen sind Maschinen abnutzbar – mit jedem Jahr, in dem sie im Einsatz sind, verlieren sie an Wert, zum Beispiel durch Verschleiß, Gebrauch oder auch durch technische Änderungen. Sie gehören also zum abnutzbaren Anlagevermögen.

Abnutzbare Güter dürfen am Ende des Jahres nicht mit ihren Anschaffungskosten in die Schlussbilanz übernommen werden, da sonst das Vermögen des Unternehmens zu hoch ausgewiesen würde.

Im Handelsgesetzbuch (§253 Abs. 2-4 HGB) wird geregelt, welche Vermögensgegenstände abgeschrieben werden dürfen. Was alles dazu zählt, siehst du hier:

  • Bebaute Grundstücke

  • Gebäude

  • Maschinen

  • Fuhrpark

  • Betriebs-und Geschäftsausstattung

  • Werkzeuge

  • Konzessionen

  • Patente

  • Lizenzen

  • Forderungen

Quelle: https://studyflix.de/wirtschaft/abschreibungen-67

  • Keine Stichwörter