Luftreinhalte-Verordnung
Diese Verordnung soll Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie den Boden vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen schützen.
Sie regelt:
die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Anlagen nach Artikel 7 des Gesetzes, welche die Luft verunreinigen;
die Abfallverbrennung im Freien;
die Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe
die höchstzulässige Belastung der Luft (Immissionsgrenzwerte);d.das Vorgehen für den Fall, dass die Immissionen übermässig sind.
Quelle: SR 814.318.142.1 Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) (admin.ch)