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Lerneinheit: Schweizerische Rechtsordnung

Lerneinheit: Schweizerische Rechtsordnung

Das Schweizer Rechtssystem gliedert sich in zwei Hauptbereiche. Dies ist einmal das Privatrecht und auf der anderen Seite das öffentliche Recht. Anschliessend werden aus dem Privat- und dem öffentlichen Recht die wichtigsten Rechtsgebiete aufgeführt.

Das Privatrecht regelt die Beziehung zwischen Privaten, also die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander. Im Privatrecht kann zwischen dem Zivilrecht und dem Handelsrecht weiter unterschieden werden. Das Handelsrecht bezieht sich auf eine unternehmerische Tätigkeit und auf Sachverhalte, in denen ein kaufmännisches Unternehmen betrieben wird. Das Zivilrecht hingegen bezieht sich nicht auf eine unternehmerische Tätigkeit, sondern auf die persönlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen.

 

https://youtu.be/72gW-8s9TLM

Zum Zivilrecht gehören die zentrale Kodifikation des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht), sowie der erst Teil des Obligationenrechts (Allgemeine Bestimmungen, Vertragsrecht, einfache Gesellschaft (Art. 1 OR bis Art. 551 OR)). Für Belange im Bereich des Zivilgesetzbuches, insbesondere im Familienrecht und Erbrecht sind die Anwältinnen und Anwälte für Familienrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld, beziehungsweise die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Erbrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld für weitere Auskünfte verfügbar.

Zum Handelsrecht hingegen gehört der zweite Teil des Obligationenrechts (Handelsgesellschaften und Genossenschaft, Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung, Wertpapiere (ab Art. 552 OR)) sowie weitere Rechtsgebiete wie das Immaterialgüterrecht oder das Versicherungsrecht.
Ausserdem gehören Nebenerlasse wie das Datenschutzgesetz, das Produktehaftpflichtgesetz oder das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das Urheberrechtsgesetz sowie das Patentgesetz zum Privatrecht.

Das öffentliche Recht regelt die Rechtsbeziehung zwischen dem Staat und den Bürgern. Es umfasst alle Normen, welche nicht dem Privatrecht angehören. Weiter eingeteilt werden kann das öffentliche Recht in formelles und materielles Recht sowie Kollisionsrecht. Als materielles Recht bezeichnet man diejenigen Bestimmungen, die die Rechtslage oder die Rechtsbeziehung zwischen zwei Subjekten regeln. Das formelle Recht regelt die Rechtsdurchsetzung, das Verfahren sowie die Organisation der Behörden. Zum Kollisionsrecht gehören die Bestimmungen, die festlegen, welche von verschiedenen konkurrierenden Normen auf einen bestimmten Tatbestand anwendbar ist.

Zum materiellen öffentlichen Recht zählen das Staatsrecht (Bundesverfassung, Grundrechte, Verhältnis Bund und Kantone, Verfassungsgerichtsbarkeit etc.), das Verwaltungsrecht (Steuerrecht, Polizeirecht, Baurecht, Beamtenrecht etc.) sowie das Strafrecht (Strafgesetzbuch und weitere Nebenerlasse wie Betäubungsmittelgesetz etc.). Anwälte und Anwältinnen für Strafrecht in der Schweiz und Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Verwaltungsrecht in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld beraten Sie gerne weiter zum materiellen öffentlichen Recht.

Das Verfahrensrecht (Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung, Verwaltungsverfahrensgesetz) und das Vollstreckungsrecht (bei Geldleistungen Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, bei anderen Leistungen ZPO) stellen das formelle öffentliche Recht dar. Bei Fragen zum Verfahrensrecht dürfen Sie gerne eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Prozessführung in Frauenfeld, Zürich oder St. Gallen kontaktieren.

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