Inventur
Die Inventur (von lateinisch invenire „etwas finden“ oder „auf etwas stoßen“, lateinisch inventarium „Gesamtheit des Gefundenen“; englisch stocktaking) ist im Rechnungswesen die Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände und der Schulden zu einem bestimmten Stichtag.
Voraussetzung einer ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung sind Bestandsaufnahmen über das Unternehmensvermögen und die Schulden am Anfang und Ende des Geschäftsjahrs.[1] Sie weisen nach, dass Vermögensgegenstände und Schulden tatsächlich existieren. Der Nachweis körperlich vorhandener Vermögensgegenstände erfolgt dabei durch ihr Zählen, Messen oder Wiegen, immaterielle Vermögensgegenstände wie Forderungen, Schulden oder Firmenwerte, Lizenzen, Patente und verwandte Schutzrechte (wie Konzessionen, Marken, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Warenzeichen oder Rezepturen) durch Buchinventur (Saldenlisten). Gezählt werden beispielsweise Stückzahlen (Anzahl der Personenkraftwagen eines Fuhrparks), gemessen werden Liter (Getränke) oder Längen (Ellenwaren) und gewogen werden Gewichte (Fleisch). Bei Vermögensgegenständen, die einem Werteverfall unterliegen können – wie etwa Betriebsgebäude oder saisonabhängige Warenangebote – sind entsprechende Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung) vorzunehmen.
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur sind heute in Deutschland ein Teilbereich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung.[2] Zu den Inventur-Grundsätzen gehören insbesondere:[3]
Vollständigkeit der Bestandsaufnahme (Bilanzwahrheit),
der Bestandsaufnahme (§ 246 Abs. 1 HGB),
der Inventur (§ 252 HGB),
Einzelerfassung bei der Bestandsaufnahme und
Klarheit und Nachprüfbarkeit der Bestandsaufnahme (Bilanzklarheit).
Zur Durchsetzung dieser Grundsätze sind unternehmensinterne organisatorische Inventur-Richtlinien als Arbeitsanweisung erforderlich, die Inventurfehler verhindern sollen. Diese Richtlinien umfassen die Terminplanung, Personalplanung, Raumplanung, Ablaufplanung und Dokumentation für die vorzunehmende Inventur.
Fehlt eine körperliche Bestandsaufnahme oder enthält das Inventar in formeller oder materieller Hinsicht nicht nur unwesentliche Mängel, ist die Buchführung nicht als ordnungsmäßig anzusehen (Abschnitt R 5.3 Abs. 4 EStR), und die hierauf aufbauende Bilanzierung ist nichtig.